Allgemeine Geschäftsbedingungen


Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Stand März 2024)

Nachstehende Bedingungen gelten für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen durch den Auftragnehmer FHS Fahrzeughandel und Service GmbH) für den Auftraggeber (Kunde), sofern der Auftraggeber ein Unternehmer ist, bei dem der Vertrag zur Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehört oder eine juristische Person des öffentlich Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

 


I. Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  3. Aufträge, sowie Änderungen und Erweiterungen in Auftrag gegebener Arbeiten können auch mündlich vereinbart werden. Auch hierfür gelten diese Bedingungen.
  4. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer. Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

 

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

 

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. 
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. 
  3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
  3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder beim Auftragnehmer eintretender sonstiger nicht vorhersehbarer Ereignisse ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anders vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
  3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

  1. Der Auftragnehmer berechnet aufgrund seines Abrechnungssystems den Preis der Arbeitsleistung seines Servicebetriebes entweder im Leistungslohn oder im Zeitlohn. Es gilt der am Tag der Fertigstellung gültige Preis. System und Preise, die für die Berechnung des Auftrages maßgeblich sind, werden in dem ausführenden Servicebetrieb durch gesonderten Aushang bekannt gegeben. 
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ersatzteile bis zu einen Einzelwert von € 1,25 (Kleinteile) in einer Rechnungsposition zusammenzufassen. Häufig gängige Kleinteile, die ohne auftragsbezogene Aufzeichnung vom Lager entnommen werden (Schüttgut), können dabei pauschal mit 2% der Bearbeitungskosten in Ansatz gebracht werden.
  3. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  4. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  5. Für jedes Tauschteil wird grundsätzlich Pfand nach dem aktuellen Stand zum Verkaufszeitpunkt berechnet. Wird das Altteil unmittelbar im Zeitpunkt des Verkaufs des Tauschteils zurückgegeben, so werden die Pfandbeträge (Pfand auf das Austauschteil und Gutschrift des Pfandbetrages des Altteils) automatisch miteinander verrechnet, ohne dass dies auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Sollte das Altteil jedoch nicht den Rücknahmekriterien für Altteile des Auftragnehmers entsprechen (beispielsweise weil Teile fehlen oder nicht mehr Instand gesetzt werden können), so wird der Auftragnehmer den Wertverlust des Altteils maximal in Höhe des auf das Teil fallenden Pfandbetrages einbehalten bzw. hiervon abziehen. Dieser Betrag wird dann auf der Rechnung gesondert aufgeführt.
  6. Wird das Altteil nicht im Zeitpunkt des Verkaufs des Tauschteils zurückgegeben, so wird Pfand auf das Tauschteil erhoben und dem Auftraggeber ein Pfandschein hierüber ausgestellt. Diesen Pfandschein kann er dann innerhalb von sechs Monaten ab Datumsausstellung auf den Pfandgutschein einlösen, sofern er ein gleiches, den Rücknahmekriterien entsprechendes Altteil an den Auftragnehmer zurückgibt, d.h. ihm wird dann mit Rückgabe des Altteils der Pfand wieder zurückbezahlt oder gutgeschrieben.
  7. Für den Kauf von Tauschmotoren gilt Folgendes: Ergibt sich bei der Überprüfung eines im Tauschverfahren zu ersetzenden Altmotors, dass dieser nicht wiederaufbereitungsfähig ist (z.B. aufgrund fehlender Teile oder (Teil-) Unmöglichkeit der Instandsetzung), wird der dadurch entstandene Wertverlust dem Auftraggeber zusätzlich zum Listenpreis des Tauschmotors in Höhe des jeweils allgemein üblichen Pauschbetrags berechnet:
  8. Die Umsatzsteuer, auch für Altteile, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
  9. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. Die Zahlung ist zwingend von einem dem Auftraggeber gehörenden Bankkonto zu leisten. Ausgenommen davon sind: 

 

a. Barzahlungen bis zu einem Wert von 9.999,99 Euro 
b. oder Zahlungen durch einen Dritten, soweit dies vorab in Textform mit dem Auftragnehmer vereinbart worden ist (bspw. bei Cash-Pooling, Leasing oder Finanzierungen

 

  1. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit es auf den Ansprüchen aus dem Vertrag zur Ausführung von Arbeiten beruht.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit dieses unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand Eigentum des Auftraggebers ist.

VIII. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln ebenfalls in zwei Jahren ab Ablieferung.
  3. Hat der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes: a) Ansprüche wegen Mängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Mangels betriebsunfähig, behebt der Auftragnehmer den Mangel in einer seiner Servicebetriebe. In folgenden Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen Fachwerkstatt durchgeführt werden: 
  •  wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 50 km von einem Servicebetrieb oder einer Vertragswerkstatt des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt,
  • •wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.

 

   6. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 5 die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zuhalten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber
nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

 

    7. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile und die zur Mängelbeseitigung durchgeführten Arbeiten kann der Auftraggeber Mängelansprüche aufgrund des Auftrags bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, der die           ursprünglich beauftragte Werkleistung unterliegt, geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

IX. Haftung für sonstige Schäden

  1. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  2. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
  3. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

 X. Eigentumsvorbehalt

 An allen eingebauten Zubehör-, Ersatzteilen und Tausch-Aggregaten behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum vor.

  1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

 XI. Datenverwendung

Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass aus technischen Gründen die von den Steuergeräten gespeicherten und erfassten Daten (nicht personenbezogen) ausgelesen, gespeichert und ausgewertet werden. Die unter Satz 1 ausgelesenen und gespeicherten Daten werden zum Zwecke der Schadensanalyse und - beurteilung sowie Serviceoptimierung und Produktbeobachtung an die MAN Truck & Bus SE weitergeleitet.

 

XII. Weitergabe des Kraftstoff- oder Energieverbrauchs

Auf Grundlage der Durchführungsverordnung 2021/392 der EUKommission vom 4. März 2021 erfolgt bei Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen eine Weitergabe des Kraftstoff- oder Energieverbrauchs verbunden mit der Fahrzeugidentifikationsnummer an die EU-Kommission. Der Auftraggeber/ Fahrzeughalter kann diese Weitergabe verweigern. 

 

XIII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 


XIV. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 

XV. Exportkontrolle

  1. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Auftragsgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AWG, AWV, KrWaffKontrG, Dual-Use VO, EAR) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen. Der Auftragnehmer wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder  Wiederausfuhr des Auftragsgegenstandes befreit, falls der Auftragnehmer nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Auftragnehmer ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Auftrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Auftraggeber in diesem Fall nicht zu.
  2. Dem Auftragnehmer steht es darüber hinaus jederzeit frei, die Erfüllung des Auftrags aus exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Gründen zu verweigern sowie vom Auftrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Auftraggeber in diesem Fall nicht zu.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Nutzung, Übertragung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr des Auftragsgegenstandes jederzeit alle anwendbaren Ausfuhr-, Wiederausfuhr- und Einfuhrgesetze und -vorschriften einzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer vorherigen Prüfung und einer anschließenden schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF NEUER UND GEBRAUCHTER FAHRZEUGTEILE (Stand März 2024)

Nachstehende »Geschäftsbedingungen« gelten für die Angebote und Verkäufe von neuen und gebrauchten Teilen und Zubehör vom Verkäufer (FHS Fahrzeughandel und Service GmbH) an den Käufer, sofern der Käufer ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

I. Zahlung

 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlung des Kaufpreises ist zwingend von einem dem Käufer gehörenden Bankkonto zu leisten. Ausgenommen davon sind: a. Barzahlungen bis zu einem Wert von 9.999,99 Euro b. oder Zahlungen durch einen Dritten, soweit dies vorab in Textform mit dem Verkäufer vereinbart worden ist.

  1. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

II. Preise

  1. Es gelten immer die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
  2. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, ab Lager des Verkäufers.
  3. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Verpackung, Transportkosten, Einbaukosten, Prüfungskosten, Rückfracht für Altaggregate und Altmotoren usw.) werden zusätzlich berechnet.
  4. Für Wiederverkäufer ist die in der Angabe des Kaufpreises enthaltene Preisempfehlung unverbindlich.
  5. Für jedes Tauschteil wird grundsätzlich Pfand nach dem aktuellen Stand zum Verkaufszeitpunkt berechnet. Wird das Altteil unmittelbar im Zeitpunkt des Verkaufs des Tauschteils zurückgegeben, so werden die Pfandbeträge (Pfand auf das Austauschteil und Gutschrift des Pfandbetrages des Altteils) automatisch miteinander verrechnet, ohne dass dies auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Sollte das Altteil jedoch nicht den Rücknahmekriterien für Altteile des Verkäufers entsprechen (beispielsweise weil Teile fehlen oder nicht mehr Instand gesetzt werden können), so wird der Verkäufer den Wertverlust des Altteils maximal in Höhe des auf das Teil fallenden Pfandbetrages einbehalten bzw. hiervon abziehen. Dieser Betrag wird dann auf der Rechnung gesondert aufgeführt.
  6. Wird das Altteil nicht im Zeitpunkt des Verkaufs des Tauschteils zurückgegeben, so wird Pfand auf das Tauschteil erhoben und dem Käufer ein Pfandschein hierüber ausgestellt. Diesen Pfandschein kann er dann innerhalb von sechs Monaten ab Datumsausstellung auf den Pfandgutschein einlösen, sofern er ein gleiches, den Rücknahmekriterien entsprechendes Altteil an den Verkäufer zurückgibt, d.h. ihm wird dann mit Rückgabe des Altteils der Pfand wieder zurückbezahlt oder gutgeschrieben.
  7. Für den Kauf von Tauschmotoren gilt Folgendes: Ergibt sich bei der Überprüfung eines im Tauschverfahren zu ersetzenden Altmotors, dass dieser nicht wiederaufbereitungsfähig ist (z.B. aufgrund fehlender Teile oder (Teil-)Unmöglichkeit der Instandsetzung), wird der dadurch entstandene Wertverlust dem Auftraggeber zusätzlich zum Listenpreis des Tauschmotors in Höhe des jeweils allgemein üblichen Pauschbetrags berechnet:
  8. Die Umsatzsteuer, auch für Altteile, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

III. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf zwei Wochen bei Teilen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Besteht ein Anspruch des Käufers auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises..
  3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der in Ziffer 2 Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts genannten Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Besteht ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
  4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse (Betriebsstörungen, Krieg, Naturkatastrophen, Aufruhr, Unterbrechung des Transportwesens, Engpässe in der Lieferantenkette, Schiffbruch, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Blockade, Feuer, behördliche Anordnungen oder Pandemien), die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, sofern entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten führen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
  2. Alle Gefahren gehen, soweit im Einzelfall nicht anders vertraglich vereinbart, mit der Abnahme des Kaufgegenstandes auf den Käufer über.
  3. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit ihr vereinbarten Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nur nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis für den Verkäufer, die Forderung auch einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat.
  2. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/ oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Kunden Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. 
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Bei Eingreifen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn der Verkäufer sie nicht von der Gegenpartei einziehen kann. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Kaufgegenstand gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer, Haftpflicht und Beschädigung zu versichern und zwar mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bis zur Restzahlung und in dieser Höhe dem Verkäufer zustehen. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen sofort fachmännisch auszuführen.

VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Abweichend davon verjähren Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an den nachfolgend besonders aufgeführten Kaufgegenständen wie folgt:  Die jeweilige Ersatzteilnummer („ET“) ist für den Käufer auf der Rechnung ersichtlich. Für Teile, die mit ET „ZD…“ beginnen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung / Für Teile, die mit ET „ZY…“ beginnen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung / Für Material das mit ET „ZQ…“ beginnt, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung /  Für Teile die mit ET „ZD.GT…“ und ET „ZD.UP…“ beginnen, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche, sofern der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ansonsten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. / Für Motoren, Getriebe und angetriebene Achsen beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate ab Einbau bzw. Ablieferung (in den ersten 12 Monaten ab Einbau/ Ablieferung ohne Kilometerbegrenzung, danach bis zu einer Laufleistung von maximal 200.000 km). Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
  2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines        Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 
  3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend. 
  4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 
  5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/ Importeur oder Verkäufer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/ Importeur oder Verkäufer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer Mängelansprüche bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, der der Kaufgegenstand unterliegt, geltend machen. d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. e) Rechtsmängel kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend machen. 
  6. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

VII. Versand und Verpackung

  1. Der Versand ab den Lieferwerken erfolgt auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. 
  2. Sollte der Inhalt bei unbeschädigter Verpackung mit der Versandanzeige nicht übereinstimmen, so muss dies dem Verkäufer bis spätestens 14 Tage nach dem Empfang mitgeteilt werden. In der gleichen Frist sind Beanstandungen geltend zu machen. Es müssen die vom Verkäufer vorgesehenen Formulare verwendet werden.
  3. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet und nicht zurückgenommen.
  4. Alle Transportbehälter und –gestelle bleiben Eigentum des Verkäufers und sind vom Käufer unverzüglich und kostenfrei an das jeweilige Lieferwerk zurück zu liefern. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer Pfand für jeweils gelieferte Transportbehälter in Rechnung zu stellen. Der Pfandbetrag wird dem Käufer nach Rückgabe der Transportbehälter in entsprechender Höhe gutgeschrieben. Die Höhe des jeweiligen Pfandbetrages richtet sich nach den von dem Verkäufer frei festzulegenden Sätzen. Die Abrechnung über den Pfandbetrag erfolgt in regelmäßigen, durch den Verkäufer festzulegenden Abständen. Barzahlungen sind grundsätzlich nur bei Beendigung des Vertragsverhältnisses möglich. Der Verkäufer behält sich vor, für alle Behälterarten Pfand zu erheben.

 

VIII. Rücknahme von Kaufgegenständen
Gelieferte Kaufgegenstände werden nicht zurückgenommen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich vorher in Textform damit einverstanden. Entstehende Rücknahme- und Rücksendungskosten
gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, bis zu 20% des Kaufpreises als Entschädigung zu verlangen.

 

 


 

IX. Haftung des Verkäufers im Falle der Unmöglichkeit

 

 

  1. Wird die Lieferung der Sache für den Verkäufer unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers bei leichter Fahrlässigkeit auf den im Abschnitt III. „Lieferung und Lieferverzug“ Ziffer 3 und Ziffer 5 geregelten Haftungsumfang begrenzt. 
  2. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug mit der Lieferung im Sinne des Abschnitt III. „Lieferung und Lieferverzug“ ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er ebenfalls mit den in Abschnitt III. „Lieferung und Lieferverzug“ Ziffer 3 und 5 vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

X. Haftung für sonstige Schäden

  1. Für sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Haftung des Verkäufers in den Fällen der Unmöglichkeit ist in Abschnitt IX. „Haftung des Verkäufers im Falle der Unmöglichkeit“ geregelt. 
  2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. 
  3. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. Haftung für Sachmängel, Ziffer 2, 3 und 4 entsprechend.

XI. Exportkontrolle

  1. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AWG, AWV, KrWaffKontrG, Dual-Use VO, EAR) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen. Der Verkäufer wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Verkäufer ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu. 
  2. Dem Verkäufer steht es darüber hinaus jederzeit frei, die Erfüllung des Vertrags aus exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Gründen zu verweigern sowie vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu. 
  3. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Nutzung, Übertragung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr des Kaufgegenstandes jederzeit alle anwendbaren Ausfuhr-, Wiederausfuhr- und Einfuhrgesetze und -vorschriften einzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer vorherigen Prüfung und einer anschließenden schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. 
  4. Soweit die neuen und gebrauchten Teile und Zubehör nicht an Käufer innerhalb der EU oder in die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, oder Schweiz verkauft, verbracht oder ausgeführt werden, gilt Folgendes: a) Dem Käufer ist es verboten, den Kaufgegenstand oder jegliche Waren die im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag geliefert werden, direkt oder indirekt, nach Russland, oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu verbringen, oder auszuführen. b) Der Käufer ist verpflichtet bestmöglich sicherzustellen, dass der Zweck der Ziffer XI 4 a) nicht vom Kunden des Käufers vereitelt wird. c) Der Käufer ist verpflichtet, ein adäquates Überwachungs-System zu etablieren und instand zu halten, um Verstöße vom Kunden des Käufers gegen Ziffer XI 4 a) aufzudecken. d) Jeglicher verstoß gegen Ziffern XI 4 a), b) oder c) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen essenzielle Vertragspflichten dar, welcher den Verkäufer berechtigt, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen/ zu verlangen, wie z. B.: (i) Kündigung des Vertragsverhältnisses; und (ii) die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5% des gesamten Kaufvertragswertes, oder des Kaufpreises des gelieferten Kaufgegenstandes, je nachdem welcher Wert höher ist. e) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu informieren, sollten Probleme in der Anwendung von Ziffer XI 4 a), b) oder c) auftreten, sowie über jegliches Verhalten vom Kunden des Käufers, welches den Zweck der Ziffer XI 4 a) vereiteln würde. Der Käufer ist verpflichtet, auf einfache Anfrage innerhalb von 2 Wochen den Verkäufer über die Einhaltung der Ziffern XI 4 a), b) oder c) zu informieren und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

XII. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

XIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

 
 
 
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